Bundesrecht konsolidiert

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Urheberrechtsgesetz § 56c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 56c

Inkrafttretensdatum

01.04.1996

Außerkrafttretensdatum

30.06.2003

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Öffentliche Wiedergabe im Unterricht

Paragraph 56 c, (1) Schulen und Hochschulen dürfen für Zwecke des Unterrichts beziehungsweise der Lehre in dem dadurch gerechtfertigten Umfang Werke der Filmkunst und die damit verbundenen Werke der Tonkunst öffentlich aufführen; das Recht zur Aufführung von Spielfilmen steht jedoch nur Hochschulen zu.

  1. Absatz 2,Für die öffentliche Aufführung nach Absatz eins, steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Solche Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.
  2. Absatz 3,Die Absatz eins und 2 gelten nicht
    1. Ziffer eins
      für Filmwerke, die ihrer Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt sind;
    2. Ziffer 2
      wenn ein Bild- oder Schallträger benutzt wird, der mit Verletzung eines ausschließlichen Rechtes, das darauf festgehaltene Werk zu vervielfältigen oder zu verbreiten, hergestellt oder verbreitet worden ist.

Schlagworte

Schulgebrauch, Bildträger, Universität

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR12038408

Alte Dokumentnummer

N2199654203J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1936/111/P56c/NOR12038408

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