Bundesrecht konsolidiert

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Urheberrechtsgesetz § 56a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 56a

Inkrafttretensdatum

01.04.1996

Außerkrafttretensdatum

30.06.2003

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Überlassung von Bild- oder Schallträgern an Bundesanstalten für

audiovisuelle Medien

Paragraph 56 a, (1) Bild- oder Schallträger, auf denen ein veröffentlichtes Werk festgehalten ist, dürfen durch Überlassung an Bundesanstalten für audiovisuelle Medien (Paragraph 30 a, Forschungsorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,) verbreitet werden. Zum Zweck der Überlassung darf auch eine Vervielfältigung des Bild- oder Schallträgers hergestellt werden.

  1. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für Bild- oder Schallträger, die mit Verletzung eines ausschließlichen Rechtes, das darauf festgehaltene Werk zu vervielfältigen oder zu verbreiten, hergestellt oder verbreitet worden sind.

Anmerkung

Zu Abs. 1: Zum Begriff des veröffentlichten Werk siehe § 8.

Schlagworte

Bildträger

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR12038406

Alte Dokumentnummer

N2199654201J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1936/111/P56a/NOR12038406

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