Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
Urheberrechtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 52
Inkrafttretensdatum
01.07.1982
Außerkrafttretensdatum
30.06.2003
Index
20/08 Urheberrecht
Text
§ 52. Zulässig ist die Vervielfältigung und die Verbreitung sowie die öffentliche Aufführung und die Rundfunksendung:
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1. | wenn einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Tonkunst in einem selbstständigen neuen Werke der Tonkunst angeführt werden; |
2. | wenn einzelne Stellen eines veröffentlichten Werkes der Tonkunst in einer literarischen Arbeit angeführt werden; |
3. | wenn einzelne erschienene Werke der Tonkunst in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang in ein die Hauptsache bildendes wissenschaftliches Werk aufgenommen werden. |
Anmerkung
1. Sg. musikalisches Kleinzitat.
2. Zum Begriff des Erscheinens siehe § 9.
3. Zum Begriff des Verbreitens siehe § 16.
Gesetzesnummer
10001848
Dokumentnummer
NOR12024454
Alte Dokumentnummer
N2193612182R