Bundesrecht konsolidiert

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Urheberrechtsgesetz § 47

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 111/1936

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 47

Inkrafttretensdatum

01.07.1936

Außerkrafttretensdatum

30.06.2003

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Paragraph 47, (1) Kleine Teile eines Sprachwerkes oder Sprachwerke von geringem Umfang dürfen nach ihrem Erscheinen als Text eines zum Zweck ihrer Vertonung geschaffenen Werkes der Tonkunst in Verbindung mit diesem vervielfältigt, verbreitet, öffentlich vorgetragen und durch Rundfunk gesendet werden.

  1. Absatz 2,Doch gebührt dem Urheber des vertonten Sprachwerkes ein angemessener Anteil an dem Entgelt, das der zur öffentlichen Aufführung oder Rundfunksendung des Werkes der Tonkunst ausschließlich Berechtigte für die Bewilligung von öffentlichen Aufführungen oder von Rundfunksendungen dieses Werkes in Verbindung mit dem vertonten Sprachwerk erhält.
  2. Absatz 3,Absatz 1 gilt nicht für die Vervielfältigung und Verbreitung von Sprachwerken auf Schallträgern.
  3. Absatz 4,Absatz 1 gilt ferner weder für Sprachwerke, die ihrer Gattung nach zur Vertonung bestimmt sind, wie die Texte zu Oratorien, Opern, Operetten und Singspielen, noch für Sprachwerke, die als Text eines Werkes der Tonkunst mit einem die Anwendung des Absatzes 1 ausschließenden Vorbehalt erschienen sind.

Anmerkung

1. Übergangsbestimmung: § 107.
2. Zum Begriff des Erscheinens siehe § 9.
3. Zum Begriff des Verbreitens siehe § 16.

Schlagworte

Libretto

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR12024449

Alte Dokumentnummer

N2193612177R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1936/111/P47/NOR12024449

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