Bundesrecht konsolidiert

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Urheberrechtsgesetz § 42b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42b

Inkrafttretensdatum

01.04.1996

Außerkrafttretensdatum

30.06.2003

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Paragraph 42 b, (1) Ist von einem Werk, das durch Rundfunk gesendet oder auf einem zu Handelszwecken hergestellten Bild- oder Schallträger festgehalten worden ist, seiner Art nach zu erwarten, daß es durch Festhalten auf einem Bild- oder Schallträger zum eigenen Gebrauch vervielfältigt wird, so hat der Urheber Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Leerkassettenvergütung), wenn Trägermaterial im Inland gewerbsmäßig entgeltlich in den Verkehr kommt; als Trägermaterial gelten unbespielte Bild- oder Schallträger, die für solche Vervielfältigungen geeignet sind, oder andere Bild- oder Schallträger, die hiefür bestimmt sind.

  1. Absatz 2Ist von einem Werk seiner Art nach zu erwarten, daß es mit Hilfe reprographischer oder ähnlicher Verfahren zum eigenen Gebrauch vervielfältigt wird, so hat der Urheber Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Reprographievergütung),
    1. Ziffer eins
      wenn ein Gerät, das seiner Art nach zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt ist (Vervielfältigungsgerät), im Inland gewerbsmäßig entgeltlich in den Verkehr kommt (Gerätevergütung) und
    2. Ziffer 2
      wenn ein Vervielfältigungsgerät in Schulen, Hochschulen, Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung, Forschungseinrichtungen, öffentlichen Bibliotheken oder in Einrichtungen betrieben wird, die Vervielfältigungsgeräte entgeltlich bereithalten (Betreibervergütung).
  2. Absatz 3Folgende Personen haben die Vergütung zu leisten:
    1. Ziffer eins
      die Leerkassetten- beziehungsweise Gerätevergütung derjenige, der das Trägermaterial beziehungsweise das Vervielfältigungsgerät im Inland als erster gewerbsmäßig entgeltlich in den Verkehr bringt; wer das Trägermaterial beziehungsweise das Vervielfältigungsgerät im Inland gewerbsmäßig entgeltlich, jedoch nicht als erster in den Verkehr bringt oder feilhält, haftet wie ein Bürge und Zahler; von der Haftung für die Leerkassettenvergütung ist jedoch ausgenommen, wer im Halbjahr Schallträger mit nicht mehr als 5 000 Stunden Spieldauer und Bildträger mit nicht mehr als 10 000 Stunden Spieldauer bezieht;
    2. Ziffer 2
      die Betreibervergütung der Betreiber des Vervielfältigungsgeräts.
  3. Absatz 4Bei der Bemessung der Vergütung ist insbesondere auf die folgenden Umstände Bedacht zu nehmen:
    1. Ziffer eins
      bei der Leerkassettenvergütung auf die Spieldauer;
    2. Ziffer 2
      bei der Gerätevergütung auf die Leistungsfähigkeit des Geräts;
    3. Ziffer 3
      bei der Betreibervergütung auf die Art und den Umfang der Nutzung des Vervielfältigungsgeräts, die nach den Umständen, insbesondere nach der Art des Betriebs, dem Standort des Geräts und der üblichen Verwendung wahrscheinlich ist.
  4. Absatz 5Vergütungsansprüche nach den Absatz eins und 2 können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.
  5. Absatz 6Die Verwertungsgesellschaft hat die angemessene Vergütung zurückzuzahlen
    1. Ziffer eins
      an denjenigen, der Trägermaterial oder ein Vervielfältigungsgerät vor der Veräußerung an den Letztverbraucher in das Ausland ausführt;
    2. Ziffer 2
      an denjenigen, der Trägermaterial für eine Vervielfältigung zum nichteigenen Gebrauch benutzt, es sei denn, daß der nichteigene Gebrauch eine freie Werknutzung ist; Glaubhaftmachung genügt.

Anmerkung

Zum Abs. 5: Zur Geltendmachung des Vergütungsanspruchs vgl.
insbesondere Art. II UrhGNov. 1980, BGBl. Nr. 321/1980;
der Durchsetzbarkeit des Anspruchs dient auch § 90a.

Schlagworte

Photokopie, Kopie, Ablichtung, Überspielung, Schallplatte, Tonband, Musikkassette, Videoband, Videokassette, Bildträger, Ausbildung, Verwertungsgesellschaftenzwang

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR12038400

Alte Dokumentnummer

N2199654195J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1936/111/P42b/NOR12038400

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