Bundesrecht konsolidiert

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Urheberrechtsgesetz § 37d

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 244/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37d

Inkrafttretensdatum

07.06.2022

Außerkrafttretensdatum

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Anspruch auf Auskunft

Paragraph 37 d,
  1. Absatz eins,Wer aufgrund einer Werknutzungsbewilligung oder eines Werknutzungsrechts als Vertragspartner des Urhebers ein Werk entgeltlich nutzt, hat dem Urheber einmal jährlich für das vergangene Jahr und unter Berücksichtigung der branchenspezifischen Besonderheiten aktuelle, einschlägige und umfassende Auskunft über die Verwertung seines Werks, vor allem über die Art der Verwertung, die erzielten Einnahmen und fälligen Forderungen, zu erteilen. Die Auskunft kann auch durch digitale Bereitstellung erfolgen.
  2. Absatz 2,Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      der Urheber einen lediglich nachrangigen Beitrag zu einem Werk, einem Produkt oder einer Dienstleistung erbracht hat; nachrangig ist ein Beitrag insbesondere dann, wenn er den Gesamteindruck eines Werkes oder die Beschaffenheit eines Produktes oder einer Dienstleistung wenig prägt, etwa, weil er nicht zum typischen Inhalt eines Werkes, eines Produktes oder einer Dienstleistung gehört, es sei denn, der Urheber macht glaubhaft, dass er die Auskunft zur Ausübung seines Anspruchs nach Paragraph 37 c, benötigt, oder
    2. Ziffer 2
      die Inanspruchnahme des Vertragspartners aus anderen Gründen unverhältnismäßig ist.
  3. Absatz 3,Wenn der Verwaltungsaufwand im Verhältnis zu den durch die Verwertung des Werkes erzielten Einnahmen unverhältnismäßig hoch ist, ist der Anspruch auf die Arten und den Umfang der Informationen beschränkt, deren Bereitstellung in derartigen Fällen nach billigem Ermessen erwartet werden kann.
  4. Absatz 4,Hat der Vertragspartner des Urhebers Werknutzungsrechte übertragen oder anderen Werknutzungsbewilligungen erteilt, so kann der Urheber Auskunft auch von denjenigen Dritten verlangen, die diese Nutzungsrechte ausüben, soweit der Vertragspartner des Urhebers nicht über alle notwendigen Informationen verfügt, um dem Urheber Auskunft zu erteilen. Der Vertragspartner des Urhebers hat diesem gegenüber zu diesem Zweck die Identität des Dritten offen zu legen.
  5. Absatz 5,Der Urheber und sein Vertragspartner können vereinbaren, dass der Urheber die übermittelten Auskünfte vertraulich behandelt, soweit dies den Urheber nicht daran hindert, die Auskünfte für die Ausübung seiner Rechte nach diesem Gesetz zu nutzen.
  6. Absatz 6,Für Verwertungsgesellschaften gilt Paragraph 41, VerwGesG 2016.

Im RIS seit

20.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2022

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR40241403

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1936/111/P37d/NOR40241403

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