Bundesrecht konsolidiert

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Urheberrechtsgesetz § 32

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

31.07.2010

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Konkurs und Ausgleich.

Paragraph 32,
  1. Absatz eins,Hat der Urheber einem anderen das ausschließliche Recht eingeräumt, ein Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten, und wird gegen den Werknutzungsberechtigten das Ausgleichsverfahren oder über sein Vermögen der Konkurs eröffnet, so wird die Anwendung der Vorschriften der Ausgleichsordnung und der Insolvenzordnung über noch nicht erfüllte zweiseitige Verträge dadurch nicht ausgeschlossen, daß der Urheber dem Werknutzungsberechtigten das zu vervielfältigende Werkstück schon vor der Eröffnung des Ausgleichverfahrens oder des Konkurses übergeben hat.
  2. Absatz 2,Ist zur Zeit der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens oder des Konkurses mit der Vervielfältigung des Werkes noch nicht begonnen worden, so kann der Urheber vom Vertrag zurücktreten. Auf Antrag des Schuldners oder Masseverwalters hat der Ausgleichs- oder Konkurskommissär eine Frist zu bestimmen, nach deren Ablauf der Urheber den Rücktritt nicht mehr erklären kann.

Schlagworte

Insolvenz

Im RIS seit

04.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2010

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR40118665

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1936/111/P32/NOR40118665

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