Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Urheberrechtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 26
Inkrafttretensdatum
01.07.1982
Außerkrafttretensdatum
Index
20/08 Urheberrecht
Text
IV. Abschnitt.römisch vier. Abschnitt.
Werknutzungsrechte.
§ 26.Paragraph 26,
Auf welche Art, mit welchen Mitteln und innerhalb welcher örtlichen und zeitlichen Grenzen das Werk von einem Werknutzungsberechtigten (§ 24 Abs. 1 Satz 2) benutzt werden darf, richtet sich nach dem mit dem Urheber abgeschlossenen Vertrag. Soweit hienach das Werknutzungsrecht reicht, hat sich auch der Urheber gleich einem Dritten, jedoch unbeschadet seines Rechtes, Verletzungen des Urheberrechtes gerichtlich zu verfolgen, der Benutzung des Werkes zu enthalten. Mit dem Erlöschen dieser Verpflichtung erlangt das Verwertungsrecht seine frühere Kraft. Auf welche Art, mit welchen Mitteln und innerhalb welcher örtlichen und zeitlichen Grenzen das Werk von einem Werknutzungsberechtigten (Paragraph 24, Absatz eins, Satz 2) benutzt werden darf, richtet sich nach dem mit dem Urheber abgeschlossenen Vertrag. Soweit hienach das Werknutzungsrecht reicht, hat sich auch der Urheber gleich einem Dritten, jedoch unbeschadet seines Rechtes, Verletzungen des Urheberrechtes gerichtlich zu verfolgen, der Benutzung des Werkes zu enthalten. Mit dem Erlöschen dieser Verpflichtung erlangt das Verwertungsrecht seine frühere Kraft.
Anmerkung
1. Übergangsbestimmungen: §§ 102, 103, 108.
2. ÜR: Art. III Abs. 3 UrhGNov. 1953,
BGBl. Nr. 106/1953,
Art. II Abs. 3 UrhGNov. 1972,
BGBl. Nr. 492/1972.
3. Zum letzten Satz: Man spricht auch von der Elastizität des
Urheberrechts.
4. Zum Verlagsvertrag siehe §§ 1172, 1173 ABGB,
JGS Nr. 946/1811.
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2015
Gesetzesnummer
10001848
Dokumentnummer
NOR12024427
Alte Dokumentnummer
N2193612155R