Bundesrecht konsolidiert

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Urheberrechtsgesetz § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 111/1936

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.07.1936

Außerkrafttretensdatum

30.06.2003

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht.

Paragraph 18, (1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, ein Sprachwerk öffentlich vorzutragen oder aufzuführen, ein Werk der im Paragraph 2,, Ziffer 2,, bezeichneten Art, ein Werk der Tonkunst oder ein Filmwerk öffentlich aufzuführen und ein Werk der bildenden Künste durch optische Einrichtung öffentlich vorzuführen.

  1. Absatz 2,Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Vortrag oder die Aufführung unmittelbar oder mit Hilfe von Bild- oder Schallträgern vorgenommen wird.
  2. Absatz 3,Zu den öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen gehört auch die Benutzung einer Rundfunksendung zu einer öffentlichen Wiedergabe des gesendeten Werkes durch Lautsprecher oder durch eine andere technische Einrichtung sowie die auf eine solche Art bewirkte öffentliche Wiedergabe von Vorträgen, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes außerhalb des Ortes (Theater, Saal, Platz, Garten u. dgl.), wo sie stattfinden.

Anmerkung

Übergangsbestimmungen: §§ 108, 109.

Schlagworte

Vortragsrecht, Aufführungsrecht

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR12024419

Alte Dokumentnummer

N2193612147R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1936/111/P18/NOR12024419

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