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Urheberrechtsgesetz § 15
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 14 am 21.09.2026
§ 16 am 21.09.2026
Alle Fassungen
§ 15 heute
§ 15 gültig ab 01.07.2003
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2003
§ 15 gültig von 01.07.1936 bis 30.06.2003
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Urheberrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 111/1936
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 32/2003
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 15
Inkrafttretensdatum
01.07.2003
Außerkrafttretensdatum
Index
20/08 Urheberrecht
Text
Vervielfältigungsrecht.
§ 15.
Paragraph 15,
(1)
Absatz eins,
Der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Werk - gleichviel in welchem Verfahren, in welcher Menge und ob vorübergehend oder dauerhaft - zu vervielfältigen.
(2)
Absatz 2,
Eine Vervielfältigung liegt namentlich auch in dem Festhalten des Vortrages oder der Aufführung eines Werkes auf Mitteln zur wiederholbaren Wiedergabe für Gesicht oder Gehör (Bild- oder Schallträger), wie zum Beispiel auf Filmstreifen oder Schallplatten.
(3)
Absatz 3,
Solchen Schallträgern stehen der wiederholbaren Wiedergabe von Werken dienende Mittel gleich, die ohne Schallaufnahme durch Lochen, Stanzen, Anordnen von Stiften oder auf ähnliche Art hergestellt werden (Drehorgeln, Spieldosen u. dgl.).
(4)
Absatz 4,
Bei Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste umfaßt das Vervielfältigungsrecht auch das ausschließliche Recht, das Werk danach auszuführen.
Anmerkung
1. Übergangsbestimmungen: § 106 Abs. 2, §§ 107, 108.
2. EG: Art. II,
BGBl. I Nr. 32/2003
ÜR: Art. IV,
BGBl. I Nr. 32/2003
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2015
Gesetzesnummer
10001848
Dokumentnummer
NOR40041608
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1936/111/P15/NOR40041608
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