Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Urheberrechtsgesetz § 116

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 116

Inkrafttretensdatum

01.08.2013

Außerkrafttretensdatum

13.01.2015

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Inkrafttreten von Novellen

Paragraph 116,
  1. Absatz eins,Paragraphen 60, 67, Absatz eins und eins a, Paragraph 76, Absatz 5 und 7 bis 9 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2013, treten mit 1. November 2013 in Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph 60, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2013, gilt für Werkverbindungen, wenn zumindest eines der verbundenen Werke am 1. November 2013 in zumindest einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums noch geschützt ist.
  3. Absatz 3,Hat der Urheber (Paragraph 10, Absatz 2, UrhG) vor dem 1. November 2013 ein Werknutzungsrecht begründet, eine Werknutzungsbewilligung erteilt oder über einen gesetzlichen Vergütungsanspruch verfügt, so erstreckt sich diese Verfügung im Zweifel nicht auf den Zeitraum der durch dieses Bundesgesetz bewirkten Verlängerung der Schutzfristen; wer jedoch ein Werknutzungsrecht oder eine Werknutzungsbewilligung gegen Entgelt erworben hat, bleibt gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung zur Werknutzung auch während dieser Verlängerung berechtigt.
  4. Absatz 4,Soweit der Schutz von Werken, für die die Schutzfrist nach den bisher geltenden Bestimmungen schon abgelaufen war, nach Absatz 2, wiederauflebt, dürfen vor dem 1. November 2011 bereits begonnene Vervielfältigungen solcher Werke auch nach dem 31. Oktober 2013 vollendet und diese Vervielfältigungen sowie vor dem 1. November 2011 bereits vorhandene Vervielfältigungsstücke auch nach dem 31. Oktober 2013 verbreitet werden. Ferner kann derjenige, der eine Werknutzungsbewilligung über die Benutzung eines mit einem gemeinfreien Werk verbundenen Werkes vor dem 1. November 2013 entgeltlich erworben hat, die Nutzung des vormals gemeinfreien Werkes, dessen Schutz wiederauflebt, nach dem 1. November 2013 zu angemessenen Bedingungen verlangen.
  5. Absatz 5,Paragraph 67, Absatz eins, sowie Paragraph 76, Absatz 5 und 7 bis 9 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2013, gelten für Darbietungen und Schallträger, für die am 1. November 2013 die Schutzfrist nach den bisher geltenden Bestimmungen noch nicht abgelaufen ist.
  6. Absatz 6,Hat eine im Paragraph 66, Absatz eins, bezeichnete Person ihre ausschließlichen Rechte dem Hersteller vor dem 1. November 2013 eingeräumt, so erstreckt sich diese Verfügung im Zweifel auf den Zeitraum der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2013, bewirkten Verlängerung der Schutzfrist. Im Übrigen ist Absatz 3, sinngemäß anzuwenden.
  7. Absatz 7,Die Verlängerung der Schutzdauer durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2013, rechtfertigt weder eine Erhöhung der Tarife der Verwertungsgesellschaften für die Vergütungen nach Paragraph 42 b, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 4, oder nach Paragraph 76, Absatz 3, noch eine Änderung der Verteilung der Einnahmen aus diesen Vergütungen zwischen verschiedenen Rechteinhabergruppen.

Im RIS seit

01.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2015

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR40153688

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1936/111/P116/NOR40153688

Navigation im Suchergebnis