Bundesrecht konsolidiert

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Auslieferung von Verbrechern (Zusatzabkommen) Art. 5

Kurztitel

Auslieferung von Verbrechern (Zusatzabkommen)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 238/1935

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 5

Inkrafttretensdatum

30.07.1935

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 5.

Das vorliegende Abkommen soll drei Monate nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft treten und die gleiche Dauer haben wie der Auslieferungsvertrag vom 3. Dezember 1873.

Urkund dessen haben die obgenannten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet und ihm ihre Siegel beigesetzt.

Geschehen in doppelter Ausfertigung in deutscher und englischer Sprache in Wien, am 29. Oktober 1934.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2013

Gesetzesnummer

10001842

Dokumentnummer

NOR12024370

Alte Dokumentnummer

N2193516911R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1935/238/A5/NOR12024370

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