Bundesrecht konsolidiert

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Kulturelle Beziehungen - Ausbau § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kulturelle Beziehungen - Ausbau

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 138/1935 aufgehoben durch BGBl. Nr. 270/1954

Typ

Vertrag – Italien

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

16.04.1935

Außerkrafttretensdatum

03.11.1954

Unterzeichnungsdatum

02.02.1935

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Titel

Übereinkommen zwischen dem Bundesstaate Österreich und dem Königreiche Italien, betreffend den Ausbau der kulturellen Beziehungen zwischen den beiden Staaten
StF: BGBl. Nr. 138/1935

Änderung

Sprachen

Deutsch, Italienisch

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident von Österreich und Seine Majestät der König von Italien,

von dem Wunsche beseelt, die zwischen den beiden Staaten bestehenden Bande in dem Geiste, der sie beim Abschluß des Freundschafts-, Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrages vom 6. Februar 1930 erfüllte, auf allen Gebieten und immer mehr zu festigen und auszugestalten,

überzeugt, daß die auch im allgemeinen Interesse des Friedens bereits verwirklichten gegenseitigen Vorteile dieser Politik der Freundschaft und Zusammenarbeit durch eine immer umfassendere und tiefere Kenntnis der Kultur und des Geisteslebens der beiden Völker und durch einen immer größeren Ausbau und einen lebhafteren und planmäßigen Austausch der traditionellen geistigen Beziehungen zwischen Österreich und Italien auf allen Gebieten der Wissenschaft, Literatur und Kunst eine wirksame und dauernde Förderung erfahren können,

entschlossen, Rechnung zu tragen dem von den Regierungschefs der beiden Staaten anläßlich ihrer Zusammenkünfte in Florenz und Rom in den Tagen des August und November 1934 zum Ausdruck gebrachten Einverständnis, die Zusammenarbeit zwischen den beiden Regierungen auch auf das vielseitige Gebiet der Kultur ausdehnen zu wollen, welche eine so vielfach bewährte und verheißungsvolle Verwandtschaft zwischen den beiden Völkern in der Weltanschauung und ihrer Auswirkung aufweist,

haben beschlossen, ein Übereinkommen über den Ausbau der kulturellen Beziehungen zwischen den beiden Staaten abzuschließen, und zu diesem Zwecke zu bevollmächtigten Delegierten ernannt:

Anmerkung, Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.) die nach Vorweisung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:

Ratifikationstext

Der Austausch der Ratifikationsurkunden hat am 16. April 1935 stattgefunden. Das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 18 an dem genannten Tage in Kraft getreten.

Sonstige Textteile

Nachdem das am 2. Februar 1935 in Rom unterfertigte Übereinkommen zwischen dem Bundesstaat Österreich und dem Königreiche Italien, betreffend den Ausbau der kulturellen Beziehungen zwischen den beiden Staaten, welches also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Bundestages erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen Österreichs dessen gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und von dem Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel des Bundesstaates Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 18. März 1935.

Schlagworte

Freundschaftsvertrag, Vergleichsvertrag

Gesetzesnummer

10009199

Dokumentnummer

NOR11009390

Alte Dokumentnummer

N7193513741T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1935/138/P0/NOR11009390

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