Der Bundespräsident von Österreich und Seine Majestät der König von Italien,
von dem Wunsche beseelt, die zwischen den beiden Staaten bestehenden Bande in dem Geiste, der sie beim Abschluß des Freundschafts-, Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrages vom 6. Februar 1930 erfüllte, auf allen Gebieten und immer mehr zu festigen und auszugestalten,
überzeugt, daß die auch im allgemeinen Interesse des Friedens bereits verwirklichten gegenseitigen Vorteile dieser Politik der Freundschaft und Zusammenarbeit durch eine immer umfassendere und tiefere Kenntnis der Kultur und des Geisteslebens der beiden Völker und durch einen immer größeren Ausbau und einen lebhafteren und planmäßigen Austausch der traditionellen geistigen Beziehungen zwischen Österreich und Italien auf allen Gebieten der Wissenschaft, Literatur und Kunst eine wirksame und dauernde Förderung erfahren können,
entschlossen, Rechnung zu tragen dem von den Regierungschefs der beiden Staaten anläßlich ihrer Zusammenkünfte in Florenz und Rom in den Tagen des August und November 1934 zum Ausdruck gebrachten Einverständnis, die Zusammenarbeit zwischen den beiden Regierungen auch auf das vielseitige Gebiet der Kultur ausdehnen zu wollen, welche eine so vielfach bewährte und verheißungsvolle Verwandtschaft zwischen den beiden Völkern in der Weltanschauung und ihrer Auswirkung aufweist,
haben beschlossen, ein Übereinkommen über den Ausbau der kulturellen Beziehungen zwischen den beiden Staaten abzuschließen, und zu diesem Zwecke zu bevollmächtigten Delegierten ernannt:
(Anm.: Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.) die nach Vorweisung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben: Anmerkung, Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.) die nach Vorweisung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben: