Bundesrecht konsolidiert

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Verordnung gegen die Ausbeutung Kreditsuchender § 1

Kurztitel

Verordnung gegen die Ausbeutung Kreditsuchender

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 66/1933 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

Index

37/05 Sonstiges Geld-, Währungs- und Kreditrecht

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,a) Wer vorsätzlich für eine Leistung, die der Befriedigung eines Geldbedürfnisses eines andern dienen soll, insbesondere für die Gewährung oder Vermittlung eines Darlehens, für die Stundung einer Geldforderung oder die Vermittlung einer solchen Stundung unter was immer für einem Titel eine übermäßige Gegenleistung fordert oder sich oder einem Dritten gewähren oder versprechen läßt,
    1. Litera b
      wer vorsätzlich auf Grund einer Leistung der in der Litera a, bezeichneten Art einen Anspruch auf eine übermäßige Gegenleistung geltend macht,
    2. Litera c
      wer vorsätzlich einen anderen veranlaßt, zur Sicherstellung eines Kredites, der der Befriedigung eines Geldbedürfnisses dienen soll, einen Lebensversicherungsvertrag unter Bedingungen abzuschließen, die sich als eine zur Sicherstellung des Kredites nicht notwendige und im Verhältnis zum Kreditbetrag übermäßige Belastung darstellen,
      wird unbeschadet der allfälligen strafgerichtlichen Verfolgung von der politischen Bezirksbehörde, im Amtsgebiet einer Bundespolizeibehörde von dieser Behörde mit Arrest bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro bestraft; diese Strafen können auch nebeneinander verhängt werden. Ist die Tat im Betriebe eines Gewerbes begangen worden, so kann im Straferkenntnis überdies auf den Verlust der Gewerbeberechtigung erkannt werden.
  2. Absatz 2,Ist die Tat im Betriebe des Unternehmens einer Gewerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft begangen worden, so kann die Genossenschaft aufgelöst werden (Paragraphen 38, 39, des Gesetzes vom 9. April 1873, R. G. Bl. Nr. 70).
  3. Absatz 3,Ist die Tat im Betriebe eines Bankgewerbes begangen worden, so kann der Bundesminister für Finanzen dem Bankgewerbetreibenden die Bewilligung zum Betriebe des Bankgewerbes durch Widerruf entziehen.

Anmerkung

ÜR: Art. 96 Z 4, BGBl. I Nr. 98/2001

Schlagworte

Gewerbegenossenschaft, RGBl. Nr. 70/1873

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2023

Gesetzesnummer

10003775

Dokumentnummer

NOR40021352

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1933/66/P1/NOR40021352

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