Bundesrecht konsolidiert

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Österreichisch-britisches Rechtshilfeabkommen Art. 1

Kurztitel

Österreichisch-britisches Rechtshilfeabkommen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 516/1933

Typ

K (Geltungsbereich)

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

26.11.1933

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Gemäß Artikel 15, a und c, des im Bundesgesetzblatt unter Nr. 45 aus 1932 kundgemachten österreichisch-britischen Rechtshilfeabkommens vom 31. März 1931 ist Seine Majestät der König von Großbritannien, Irland und der britischen überseeischen Länder, Kaiser von Indien, mit Erklärung des britischen Gesandten in Wien vom 10. Oktober 1933 diesem Abkommen für Australien einschließlich der Gebiete von Papua und der Norfolk-Inseln und der Mandatsgebiete von Neuguinea und Nauru beigetreten.

Die Erweiterung des Geltungsbereiches tritt gemäß Artikel 15a, des Abkommens am 10. November 1933 in Kraft.

Anmerkung

Aus den Gebieten von Papua und Neuguinea ist der Staat
Papua-Neuguinea hervorgegangen, für den das österreichisch-britische
Rechtshilfeabkommen jedoch nicht gilt.

Schlagworte

BGBl. Nr. 45/1932

Gesetzesnummer

10001817

Dokumentnummer

NOR12024177

Alte Dokumentnummer

N2193314135P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1933/516/A1/NOR12024177

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