Bundesrecht konsolidiert

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Kompensationsabkommen - Türkei Art. 1

Kurztitel

Kompensationsabkommen - Türkei

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 344/1933

Typ

Vertrag – Türkei

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

22.07.1933

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel 1.

Die türkische Regierung wird die in der beiliegenden Liste A (Beilage 1) genannten Erzeugnisse österreichischen Ursprungs in der bei jeder Ware angeführten Menge zur Einfuhr zulassen.

Außerdem wird Österreich das Recht haben, in die Türkei die in der beiliegenden Liste B (Beilage 2) aufgezählten Artikel österreichischen Ursprungs bis zur Höhe der nach Österreich vollzogenen Einfuhr der in der beigeschlossenen Liste C (Beilage 3) verzeichneten türkischen Waren auszuführen. Es wird jedoch eine erstmalige österreichische Ausfuhr von Artikeln der Liste B bis zur Höhe von 50.000 Ltqs zugelassen, ohne daß der Nachweis vorheriger Ankäufe von Artikeln der Liste C gefordert würde.

Österreich wird von den von der türkischen Regierung durch allgemeine Verfügung kundgemachten Einfuhrkontingenten keinen Gebrauch mehr machen können.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2016

Gesetzesnummer

10006162

Dokumentnummer

NOR12068067

Alte Dokumentnummer

N5193335818L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1933/344/A1/NOR12068067

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