Bundesrecht konsolidiert

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Österreichisch-britisches Rechtshilfeabkommen (Vereinigtes Königreich) Art. 13

Kurztitel

Österreichisch-britisches Rechtshilfeabkommen (Vereinigtes Königreich)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 45/1932

Typ

Vertrag – Vereinigtes Königreich

§/Artikel/Anlage

Art. 13

Inkrafttretensdatum

12.02.1932

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 13.

Das vorliegende Abkommen, dessen deutscher und englischer Wortlaut in gleicher Weise authentisch ist, soll ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sollen in Wien ausgetauscht werden. Das Abkommen tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und bleibt für drei Jahre nach seinem Inkrafttreten in Geltung. Wenn keiner der Hohen Vertragschließenden Teile dem andern spätestens sechs Monate vor dem Ablaufe des erwähnten Zeitraumes von drei Jahren von seiner Absicht, das Abkommen zu kündigen, auf diplomatischem Wege Kenntnis gibt, bleibt es in Kraft bis zum Ablaufe von sechs Monaten von dem Tage, an dem einer der Hohen Vertragschließenden Teile erklärt hat, es zu kündigen.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2015

Gesetzesnummer

10001803

Dokumentnummer

NOR12023979

Alte Dokumentnummer

N2193216890R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1932/45/A13/NOR12023979

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