(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 76/2016)Anmerkung, , letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 76 aus 2016,)
Die österreichische Ratifikationsurkunde zum Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei samt dem Protokolle sowie zum Fakultativprotokoll ist am 25. Juni 1931 im Sekretariat des Völkerbundes hinterlegt worden. Das Abkommen samt Protokoll und das Fakultativprotokoll sind daher am 23. September 1931 für Österreich wirksam geworden.
Zum Abkommen samt dem Protokolle haben außer Österreich bisher folgende Staaten die Ratifikationsurkunden hinterlegt:
Spanien am 28. April 1930,
Bulgarien am 22. Mai 1930,
Portugal am 18. September 1930,
Jugoslawien am 24. November 1930,
Norwegen am 16. März 1931,
Griechenland am 19. Mai 1931,
Tschechoslowakei am 12. September 1931.
Zum Fakultativprotokoll haben außer Österreich bisher folgende Staaten die Ratifikationsurkunden hinterlegt:
Spanien am 28. April 1930,
Bulgarien am 22. Mai 1930,
Portugal am 18. September 1930,
Rumänien am 10. November 1930,
Jugoslawien am 24. November 1930,
Griechenland am 19. Mai 1931,
Tschechoslowakei am 12. September 1931.
Außerdem hat Estland am 30. August 1930 die Beitrittsurkunde zum Abkommen samt dem Protokolle sowie zum Fakultativprotokoll hinterlegt.
Nachstehende Staaten haben anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Abkommen folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Algerien Vorbehalt:
Die Algerische Demokratische Volksrepublik erachtet sich hingegen nicht durch Artikel 19 des vorerwähnten Abkommens gebunden, womit dem Internationalen Gerichtshof die Zuständigkeit für alle Streitigkeiten bezüglich dieses Abkommens übertragen wird.
Die Zuständigkeit internationaler Gerichte kann ausnahmsweise in Fällen anerkannt werden, hinsichtlich welcher die Algerische Regierung ausdrücklich ihre Zustimmung erteilt.
Andorra
Nach Durchsicht der Bestimmungen des Art. 431 des Strafgesetzbuchs von Andorra und Art. 2 lit. a des Verfassungsgesetzes über die Auslieferung, wird die in Art. 10 dieses Abkommens vorgesehene Auslieferung für Personen gewährt, die wissentlich Falschgeld angenommen, es in Umlauf zu bringen versucht oder es in Umlauf gebracht haben, nachdem sie erkannt haben, dass es nicht echt war.Nach Durchsicht der Bestimmungen des Artikel 431, des Strafgesetzbuchs von Andorra und Artikel 2, Litera a, des Verfassungsgesetzes über die Auslieferung, wird die in Artikel 10, dieses Abkommens vorgesehene Auslieferung für Personen gewährt, die wissentlich Falschgeld angenommen, es in Umlauf zu bringen versucht oder es in Umlauf gebracht haben, nachdem sie erkannt haben, dass es nicht echt war.
Belarus
Die Republik Belarus legt Vorbehalt ein und erachtet sich nicht an Art. 20 des Abkommens betreffend den Sonderauftrag zur Übermittlung der Ratifikationsurkunde an den Depositär und an die Erklärung zu Art. 19 des Abkommens betreffend die Nicht-Anerkennung der Zuständigkeit des Ständigen Internationalen Gerichtshofs und eines Schiedsgerichts als Streitbeilegungsinstrument zwischen Staaten, welche die Union der Sozialistischen Sowjetrepublik bei der Unterzeichnung des Übereinkommens abgegeben hat, gebunden.Die Republik Belarus legt Vorbehalt ein und erachtet sich nicht an Artikel 20, des Abkommens betreffend den Sonderauftrag zur Übermittlung der Ratifikationsurkunde an den Depositär und an die Erklärung zu Artikel 19, des Abkommens betreffend die Nicht-Anerkennung der Zuständigkeit des Ständigen Internationalen Gerichtshofs und eines Schiedsgerichts als Streitbeilegungsinstrument zwischen Staaten, welche die Union der Sozialistischen Sowjetrepublik bei der Unterzeichnung des Übereinkommens abgegeben hat, gebunden.
China Vorbehalt:
Die Chinesische Regierung ist außerstande, den Artikel 10 anzunehmen, solange der Ausgang der Verhandlungen über die Abschaffung der Konsulargerichtsbarkeit, die noch zugunsten der Staatsangehörigen einiger Mächte besteht, ungewiß ist, da Artikel 10 eine allgemeine Verpflichtung für die Regierung enthält, die Auslieferung eines Ausländers zu bewilligen, der von einem dritten Staat der Falschmünzerei beschuldigt ist.
Dänemark
Dänemark am 19. Februar 1931 mit dem Vorbehalte, daß das Abkommen samt Protokoll für Dänemark erst mit dem Inkrafttreten des dänischen Strafgesetzbuches vom 15. April 1930 Wirksamkeit erlangen wird, welch letzteres nach einem Sondergesetze gleichen Datums spätestens mit 1. Jänner 1933 mittels Erlasses des Justizministeriums in Kraft gesetzt werden muß,
Indien
Wie im Artikel 24 des Abkommens vorgesehen, schließt meine Unterschrift nicht die Gebiete irgendeines Fürsten oder Herrschers unter Oberhoheit Seiner Majestät ein.
Vorbehalt:
Die Regierung Indiens macht den Vorbehalt, daß Artikel 9 für Indien nicht gilt, da dort der gesetzgebenden Gewalt die Zuständigkeit fehlt, die diesem Artikel entsprechenden gesetzlichen Vorschriften zu erlassen.
Indonesien Vorbehalt:
„Die Regierung der Republik Indonesien erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 19 dieses Abkommens gebunden, vertritt jedoch den Standpunkt, daß alle Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Abkommens einem Schiedsgericht oder dem Internationalen Gerichtshof nur mit Zustimmung aller Streitparteien zur Entscheidung unterbreitet werden soll.“„Die Regierung der Republik Indonesien erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Artikel 19, dieses Abkommens gebunden, vertritt jedoch den Standpunkt, daß alle Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Abkommens einem Schiedsgericht oder dem Internationalen Gerichtshof nur mit Zustimmung aller Streitparteien zur Entscheidung unterbreitet werden soll.“
Kasachstan
Im Rahmen des vorliegenden Internationalen Abkommens arbeitet die Republik Kasachstan in Fragen der Rechtshilfe, Verfolgung und Auslieferung mit den Zentralstellen der anderen Staaten im Wege des Generalstaatsanwalts der Republik Kasachstan zusammen.
Luxemburg
Der Staatsanwalt wird ernannt, als Zentralstelle im Sinne des Art. 12 des Internationalen Abkommens zur Bekämpfung der Falschmünzerei, unterzeichnet in Genf am 20. April 1929, zu fungieren.Der Staatsanwalt wird ernannt, als Zentralstelle im Sinne des Artikel 12, des Internationalen Abkommens zur Bekämpfung der Falschmünzerei, unterzeichnet in Genf am 20. April 1929, zu fungieren.
Die Designation des Staatsanwalts als Zentralstelle soll nicht die Ausführung des Auftrags präjudizieren, welcher in den Art. 12 bis 16 des Internationalen Abkommens zur Bekämpfung der Falschmünzerei oder in den gemeinschaftlichen Rechtsakten zum Schutz des Euro gegen Fälschungen durch die Behörden oder rechtlich zuständige nationale Organe genannt wird, und welcher, wenn nötig, einem vom Staatsanwalt in seiner Eigenschaft als Zentralstelle zu bestimmenden Verfahren unterliegt.Die Designation des Staatsanwalts als Zentralstelle soll nicht die Ausführung des Auftrags präjudizieren, welcher in den Artikel 12 bis 16 des Internationalen Abkommens zur Bekämpfung der Falschmünzerei oder in den gemeinschaftlichen Rechtsakten zum Schutz des Euro gegen Fälschungen durch die Behörden oder rechtlich zuständige nationale Organe genannt wird, und welcher, wenn nötig, einem vom Staatsanwalt in seiner Eigenschaft als Zentralstelle zu bestimmenden Verfahren unterliegt.
Malaysia Vorbehalt:
„Die Regierung Malaysias erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 19 des Abkommens gebunden.“„Die Regierung Malaysias erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Artikel 19, des Abkommens gebunden.“
Marokko Vorbehalt:
„Das Königreich von Marokko erachtet sich nicht durch Art. 19 des Abkommens gebunden, welcher vorsieht, daß alle Streitigkeiten, die über das genannte Abkommen entstehen könnten, durch den Ständigen Internationalen Gerichtshof beigelegt werden sollen.“„Das Königreich von Marokko erachtet sich nicht durch Artikel 19, des Abkommens gebunden, welcher vorsieht, daß alle Streitigkeiten, die über das genannte Abkommen entstehen könnten, durch den Ständigen Internationalen Gerichtshof beigelegt werden sollen.“
Montenegro
Montenegro hat das Ministerium für Justiz als die Verwaltungsbehörde notifiziert, an die Rechtshilfeersuchen im Zusammenhang mit Straftaten gemäß Art. 3 des Übereinkommens gestellt werden sollen.Montenegro hat das Ministerium für Justiz als die Verwaltungsbehörde notifiziert, an die Rechtshilfeersuchen im Zusammenhang mit Straftaten gemäß Artikel 3, des Übereinkommens gestellt werden sollen.
Norwegen
Bei der Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens erklärt der Unterzeichnete im Namen seiner Regierung, daß mit Rücksicht auf die Bestimmungen des Artikels 176, Abs. 2, des ordentlichen norwegischen Strafgesetzbuches und des Artikels 2 des norwegischen Gesetzes über die Auslieferung von Verbrechern die im Artikel 10 des vorliegenden Abkommens vorgesehene Auslieferung wegen der im Artikel 3, Nr. 2, bezeichneten Straftat dann nicht bewilligt werden kann, wenn die Person, die ein falsches Geldzeichen in Umlauf setzt, es selbst im guten Glauben erhalten hat.Bei der Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens erklärt der Unterzeichnete im Namen seiner Regierung, daß mit Rücksicht auf die Bestimmungen des Artikels 176, Absatz 2,, des ordentlichen norwegischen Strafgesetzbuches und des Artikels 2 des norwegischen Gesetzes über die Auslieferung von Verbrechern die im Artikel 10 des vorliegenden Abkommens vorgesehene Auslieferung wegen der im Artikel 3, Nr. 2, bezeichneten Straftat dann nicht bewilligt werden kann, wenn die Person, die ein falsches Geldzeichen in Umlauf setzt, es selbst im guten Glauben erhalten hat.
Philippinen Vorbehalt:
„Art. 5Artikel 5
und 8 des Abkommens werden für die Philippinen so lange unanwendbar sein, bis Art. 163 des abgeänderten Strafgesetzes und Abschnitt 14 (a), Regel 110 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Philippinen den genannten Bestimmungen des Abkommens entsprechend, abgeändert sein werden.“ und 8 des Abkommens werden für die Philippinen so lange unanwendbar sein, bis Artikel 163, des abgeänderten Strafgesetzes und Abschnitt 14 (a), Regel 110 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Philippinen den genannten Bestimmungen des Abkommens entsprechend, abgeändert sein werden.“
Polen
Das Verfahren, das im Artikel 19 des am 20. April 1929 in Genf unterzeichneten Internationalen Abkommens zur Bekämpfung der Falschmünzerei für die Beilegung aller Streitigkeiten vorgesehen ist, die zwischen den hohen Vertragsschließenden Teilen über die Auslegung oder Anwendung des genannten Abkommens entstehen könnten, wird auf einen Streit zwischen Polen und der Freien Stadt Danzig nicht angewendet werden.
Schweiz Erklärung:
„Der Schweizerische Bundesrat kann hinsichtlich der strafrechtlichen Bestimmungen des Abkommens keine Verpflichtung übernehmen, solange nicht die Frage der Einführung eines einheitlichen schweizerischen Strafgesetzbuches in bejahendem Sinne entschieden ist; er weist deshalb darauf hin, daß die Ratifikation des Abkommens nicht innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen kann.
Der Schweizerische Bundesrat ist jedoch bereit, nach Maßgabe seiner Zuständigkeit die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen des Abkommens durchzuführen, sobald dieses nach Artikel 25 in Kraft tritt.“
Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken Vorbehalt:
Die Abordnung der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken behält ihrer Regierung hinsichtlich des Artikels 20 das Recht vor, die Ratifikationsurkunde, wenn ihr das angezeigt erscheint, einem anderen Signatarstaat mitzuteilen, damit dieser eine Abschrift der Urkunde dem Generalsekretär des Völkerbundes zur Bekanntgabe an alle Signatar- oder beitretenden Staaten übermittelt.
Erklärung:
„Die Abordnung der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken nimmt zwar die Bestimmungen des Artikels 19 an, erklärt jedoch, daß die Regierung der Union nicht beabsichtigt, ihrerseits die Gerichtsbarkeit des Ständigen Internationalen Gerichtshofes in Anspruch zu nehmen.
Was die Bestimmung desselben Artikels anlangt, wonach Streitfälle, die sich nicht durch unmittelbare Verhandlungen beilegen lassen, auch einem beliebigen anderen Schiedsgerichtsverfahren als dem vor dem Ständigen Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden können, so erklärt die Abordnung der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken ausdrücklich, daß die Annahme dieser Bestimmung nicht als Änderung des grundsätzlichen Standpunktes ausgelegt werden darf, den die Regierung der Union zu der Frage der Schiedsgerichtsbarkeit als eines Mittels zur Erledigung von zwischenstaatlichen Streitfällen einnimmt.“