Bundesrecht konsolidiert

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Internationales Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei Art. 14

Kurztitel

Internationales Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 347/1931

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 14

Inkrafttretensdatum

23.09.1931

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 14.

Jede Zentralstelle soll in dem ihr zweckdienlich erscheinenden Umfang den Zentralstellen der anderen Länder eine Sammlung von entwerteten echten Musterstücken des in ihrem Land umlaufenden Geldes übermitteln.

In gleichem Umfang soll sie den ausländischen Zentralstellen regelmäßig unter Angabe aller erforderlichen Einzelheiten mitteilen:

Litera a jede neue Ausgabe von Geld in ihrem Lande;

Litera b die Einziehung oder Außerkurssetzung von Geld.

Abgesehen von Fällen rein örtlicher Bedeutung soll jede Zentralstelle in dem ihr zweckdienlich erscheinenden Umfang den ausländischen Zentralstellen mitteilen:

Ziffer eins jede Entdeckung falschen oder verfälschten Geldes. Der Mitteilung über die Fälschung oder Verfälschung von Bank- oder Staatsnoten soll eine technische Beschreibung der falschen Stücke beigegeben werden, die ausschließlich von der Ausgabestelle zu liefern ist, deren Noten gefälscht oder verfälscht sind; beigefügt werden soll eine photographische Wiedergabe oder, wenn es angängig ist, ein Stück der falschen Noten. Unbeschadet dieser Mitteilung und technischen Beschreibung kann in dringlichen Fällen den beteiligten Zentralstellen vertraulich eine von den Polizeibehörden ausgehende Nachricht und kurze Beschreibung übermittelt werden;

Ziffer 2 jede Ermittlung, Verfolgung, Verhaftung, Verurteilung und Ausweisung von Falschmünzern sowie gegebenenfalls ihren Aufenthaltswechsel und sonstige zweckdienliche Unterlagen, insbesondere die Personenbeschreibungen, Fingerabdrücke und Lichtbilder der Falschmünzer;

Ziffer 3 die festgestellten Einzelheiten der Herstellung mit einer Auskunft, ob nach den Feststellungen das gesamte in Umlauf gesetzte Falschgeld hat beschlagnahmt werden können.

Schlagworte

Banknote

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2016

Gesetzesnummer

10001793

Dokumentnummer

NOR12023933

Alte Dokumentnummer

N2193128828S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1931/347/A14/NOR12023933

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