Bundesrecht konsolidiert

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Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Ungarn Art. 4

Kurztitel

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Ungarn

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 270/1931

Typ

Vertrag – Ungarn

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

27.08.1931

Außerkrafttretensdatum

Index

19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge

Text

Artikel 4.

1. Der Vergleichskommission obliegt es, die streitigen Fragen zu klären, zu diesem Zwecke alle geeigneten Auskünfte auf dem Wege einer Untersuchung oder sonstwie zu sammeln und sich zu bemühen, einen Vergleich zwischen den Streitteilen herbeizuführen. Sie kann nach Prüfung des Falles den Streitteilen die Bedingungen der ihr angemessen scheinenden Regelung mitteilen und ihnen eine Frist zur Erklärung setzen.

Ziffer 2 Nach Beendigung ihrer Arbeiten stellt die Kommission ein Protokoll auf, das je nach der Lage des Falles feststellt, entweder, daß sich die Streitteile verständigt haben und, gegebenenfalls unter welchen Verbindungen die Verständigung erfolgt ist, oder aber, daß die Streitteile zur Annahme eines Vergleiches nicht gebracht werden konnten.

Ziffer 3 Die Arbeiten der Kommission müssen, wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, innerhalb von sechs Monaten nach dem Tage beendet sein, an dem die Kommission mit dem Streitfalle befaßt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2012

Gesetzesnummer

10000158

Dokumentnummer

NOR12003045

Alte Dokumentnummer

N1193115210S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1931/270/A4/NOR12003045

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