Bundesrecht konsolidiert

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Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Ungarn Art. 1

Kurztitel

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Ungarn

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 270/1931

Typ

Vertrag – Ungarn

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

27.08.1931

Außerkrafttretensdatum

Index

19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge

Text

Erster Abschnitt.

Das Vergleichsverfahren.

Artikel 1.

Um die im ersten Absatz des Artikels 1 des Schiedgerichtsvertrages vom 10. April 1923 erwähnte Einigung zu erzielen, verpflichten sich die Hohen Vertragschließenden Teile, die zwischen ihnen entstandenen Streitfragen, die nicht in angemessener Frist auf diplomatischem Wege geschlichtet werden können, einem Vergleichsverfahren gemäß den Bestimmungen der nachstehenden Artikel zu unterwerfen.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2012

Gesetzesnummer

10000158

Dokumentnummer

NOR12003042

Alte Dokumentnummer

N1193115207S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1931/270/A1/NOR12003042

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