Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Ungarn
Typ
Vertrag – Ungarn
§/Artikel/Anlage
Art. 1
Inkrafttretensdatum
27.08.1931
Außerkrafttretensdatum
Index
19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge
Text
Erster Abschnitt.
Das Vergleichsverfahren.
Artikel 1.
Um die im ersten Absatz des Artikels 1 des Schiedgerichtsvertrages vom 10. April 1923 erwähnte Einigung zu erzielen, verpflichten sich die Hohen Vertragschließenden Teile, die zwischen ihnen entstandenen Streitfragen, die nicht in angemessener Frist auf diplomatischem Wege geschlichtet werden können, einem Vergleichsverfahren gemäß den Bestimmungen der nachstehenden Artikel zu unterwerfen.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2012
Gesetzesnummer
10000158
Dokumentnummer
NOR12003042
Alte Dokumentnummer
N1193115207S