Was das ausschließliche Recht der Autoren betrifft, Übersetzungen von ihren Werken anzufertigen oder die Ermächtigung dazu zu erteilen, erklärt die Regierung von Siam, an Stelle des Artikels 8 des Übereinkommens vom Jahre 1908 den Artikel 5 des in Bern am 9. September 1886 unterzeichneten Übereinkommens in der Fassung des Artikels 1, Z. III, der Pariser Zusatzakte vom 4. Mai 1896 anzuwenden.Was das ausschließliche Recht der Autoren betrifft, Übersetzungen von ihren Werken anzufertigen oder die Ermächtigung dazu zu erteilen, erklärt die Regierung von Siam, an Stelle des Artikels 8 des Übereinkommens vom Jahre 1908 den Artikel 5 des in Bern am 9. September 1886 unterzeichneten Übereinkommens in der Fassung des Artikels 1, Z. römisch drei, der Pariser Zusatzakte vom 4. Mai 1896 anzuwenden.