Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Norwegen Art. 37

Kurztitel

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Norwegen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 201/1931

Typ

Vertrag – Norwegen

§/Artikel/Anlage

Art. 37

Inkrafttretensdatum

15.06.1931

Außerkrafttretensdatum

Index

19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge

Text

Artikel 37.

Das gegenwärtige Übereinkommen soll ratifiziert werden und der Austausch der Ratifikationen in Oslo erfolgen.

Es wird beim Sekretariate des Völkerbundes registriert werden.

Ziffer 2 Das Übereinkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren, vom Tage des Austausches der Ratifikation gerechnet.

Ziffer 3 Wird es nicht wenigstens sechs Monate vor Ablauf dieses Zeitraumes gekündigt, so bleibt es für einen neuen Zeitraum von fünf Jahren in Kraft und so fort.

Ziffer 4 Ungeachtet der Kündigung durch einen der beiden Vertragschließenden Teile sind etwaige beim Erlöschen des Übereinkommens anhängige Verfahren ordnungsmäßig zu Ende zu führen.

Zu Urkund dessen haben die obgenannten Bevollmächtigten das gegenwärtige Übereinkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Oslo, am 1. Oktober 1930 in zweifacher Ausfertigung.

Anmerkung

Anstatt Sekretariat des Völkerbundes nunmehr Sekretariat der Vereinten Nationen.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2012

Gesetzesnummer

10000157

Dokumentnummer

NOR12003040

Alte Dokumentnummer

N1193113464R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1931/201/A37/NOR12003040

Navigation im Suchergebnis