Bundesrecht konsolidiert

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Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Norwegen Art. 13

Kurztitel

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Norwegen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 201/1931

Typ

Vertrag – Norwegen

§/Artikel/Anlage

Art. 13

Inkrafttretensdatum

15.06.1931

Außerkrafttretensdatum

Index

19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge

Text

Artikel 13.

1. Erfolgt die Ernennung der gemeinsam zu bestellenden Kommissäre nicht innerhalb der in den Artikeln 10 und 12 vorgesehenen Fristen, so wird eine von den Parteien gemeinsam gewählte dritte Macht oder, falls die Parteien darum ersuchen, der amtierende Präsident des Völkerbundrats mit den erforderlichen Ernennungen betraut.

Ziffer 2 Ist über keines dieser Verfahren ein Einvernehmen zu erzielen, so bezeichnet jede Partei eine andere Macht und die Ernennungen erfolgen dann auf Grund einer Verständigung der so gewählten Mächte.

Ziffer 3 Wenn sich diese beiden Mächte innerhalb von drei Monaten nicht einigen können, schlägt jede von ihnen so viele Kandidaten vor, wie Mitglieder zu ernennen sind. Das Los entscheidet, welche von den so vorgeschlagenen Kandidaten berufen werden.

Anmerkung

Anstatt Völkerbundrat nunmehr Sicherheitsrat der Vereinten Nationen.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2012

Gesetzesnummer

10000157

Dokumentnummer

NOR12003016

Alte Dokumentnummer

N1193113440R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1931/201/A13/NOR12003016

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