Bundesrecht konsolidiert

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Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Griechenland Art. 4

Kurztitel

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Griechenland

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 20/1931

Typ

Vertrag – Griechenland

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

03.01.1931

Außerkrafttretensdatum

Index

19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge

Text

Kapitel römisch zwei.

Das gerichtliche Verfahren.

Artikel 4.

Alle Streitigkeiten, bei denen die Parteien untereinander über ein Recht im Streite sind, sollen dem Ständigen Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt werden, wenn die Parteien nicht in der nachstehend bezeichneten Art und Weise übereinkommen, sich an ein Schiedsgericht zu wenden.

Es herrscht Einverständnis darüber, daß die obenerwähnten Streitigkeiten besonders die umfassen, welche der Artikel 36 des Statuts des Ständigen Internationalen Gerichtshofs erwähnt.

Anmerkung

Anstatt Ständiger Internationaler Gerichtshof nunmehr, Internationaler Gerichtshof.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2012

Gesetzesnummer

10000160

Dokumentnummer

NOR12003069

Alte Dokumentnummer

N1193117739S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1931/20/A4/NOR12003069

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