Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Griechenland
Typ
Vertrag – Griechenland
§/Artikel/Anlage
Art. 4
Inkrafttretensdatum
03.01.1931
Außerkrafttretensdatum
Index
19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge
Text
Kapitel II.Kapitel römisch zwei.
Das gerichtliche Verfahren.
Artikel 4.
Alle Streitigkeiten, bei denen die Parteien untereinander über ein Recht im Streite sind, sollen dem Ständigen Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt werden, wenn die Parteien nicht in der nachstehend bezeichneten Art und Weise übereinkommen, sich an ein Schiedsgericht zu wenden.
Es herrscht Einverständnis darüber, daß die obenerwähnten Streitigkeiten besonders die umfassen, welche der Artikel 36 des Statuts des Ständigen Internationalen Gerichtshofs erwähnt.
Anmerkung
Anstatt Ständiger Internationaler Gerichtshof nunmehr, Internationaler Gerichtshof.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2012
Gesetzesnummer
10000160
Dokumentnummer
NOR12003069
Alte Dokumentnummer
N1193117739S