Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Griechenland Art. 37

Kurztitel

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Griechenland

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 20/1931

Typ

Vertrag – Griechenland

§/Artikel/Anlage

Art. 37

Inkrafttretensdatum

03.01.1931

Außerkrafttretensdatum

Index

19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge

Text

Artikel 37.

1. Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert werden und der Austausch der Ratifikationen in Athen erfolgen.

Er wird beim Sekretariat des Völkerbundes registriert werden.

Ziffer 2 Der Vertrag gilt für die Dauer von fünf Jahren, vom Tage des Austausches der Ratifikationen gerechnet.

Ziffer 3 Wird er nicht wenigstens sechs Monate vor Ablauf dieses Zeitraumes gekündigt, so bleibt er für einen neuen Zeitraum von fünf Jahren in Kraft und so fort.

Ziffer 4 Ungeachtet der Kündigung durch einen der beiden Vertragschließenden Teile sind etwaige beim Erlöschen des Vertrages anhängige Verfahren ordnungsgemäß zu Ende zu führen.

Zu Urkund dessen haben die obgenannten Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet.

Geschehen zu Wien, am 26. Juni 1930 in zweifacher Ausfertigung.

Anmerkung

Anstatt Ständiger Internationaler Gerichtshof nunmehr, Internationaler Gerichtshof.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2012

Gesetzesnummer

10000160

Dokumentnummer

NOR12003102

Alte Dokumentnummer

N1193117772S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1931/20/A37/NOR12003102

Navigation im Suchergebnis