Auf Grund des § 56, Absatz 4, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1930 wird kundgemacht, daß derAuf Grund des Paragraph 56,, Absatz 4, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1930 wird kundgemacht, daß der
Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21. März 1931, Z.
den folgenden Rechtssatz beschlossen hat: