Bundesrecht konsolidiert

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Behandlung von Grundbuchsstücken im Zuge agrarischer Operationen und Anlegung von Grundbüchern § 2

Kurztitel

Behandlung von Grundbuchsstücken im Zuge agrarischer Operationen und Anlegung von Grundbüchern

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 75/1930

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

08.04.1930

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Allg GAV

Index

14/02 Gerichtsorganisation
20/11 Grundbuch

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Grundbuchsstücke, die ein in das Verfahren einbezogenes Grundstück betreffen und die im Zeitpunkte des Einlangens der im Paragraph eins, erwähnten Mitteilung noch nicht erledigt sind, ferner alle späteren derartigen Grundbuchsstücke, die bis zur Erlassung der Kundmachung über den Abschluß des Verfahrens einlangen, sind mit dem Entwurfe des zu erlassenden Grundbuchsbescheides vor der bücherlichen Eintragung der Agrarbezirksbehörde zur Entscheidung darüber mitzuteilen, ob die bewilligte Eintragung mit der agrarischen Operation vereinbar ist.
  2. Absatz 2,Dies gilt nicht:

    Ziffer eins von Grundbuchsstücken, die vom Gericht aus einem privatrechtlichen Grund abweislich erledigt werden;

    Ziffer 2 von Grundbuchsstücken, die Eintragungen oder Löschungen von Pfandrechten, von Anmerkungen persönlicher Verhältnisse, der Hypothekarklage, der Aufkündigung oder von Eintragungen im Exekutionsverfahren zum Gegenstande haben.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2025

Gesetzesnummer

10000137

Dokumentnummer

NOR12002356

Alte Dokumentnummer

N1193012340P

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/75/P2/NOR12002356

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