Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 358/1930 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 115/1998

Typ

Vertrag – Belgien

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

08.01.1931

Außerkrafttretensdatum

31.07.1998

Unterzeichnungsdatum

01.12.1930

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Titel

Erklärung zwischen Österreich und Belgien über die gegenseitige Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen.
StF: BGBl. Nr. 358/1930

Änderung

Sprachen

deutsch, französisch

Präambel/Promulgationsklausel

Die Bundesregierung der Republik Österreich und

die Regierung Seiner Majestät des Königs der Belgier, von dem Wunsche geleitet, die Durchführung gewisser Bestimmungen des am 17. Juli 1905 im Haag geschlossenen internationalen Zivilprozeßübereinkommens, dem Österreich und Belgien angehören, zu regeln, haben folgendes vereinbart:

Ratifikationstext

Obige von dem für die auswärtigen Angelegenheiten zuständigen Bundesminister Dr. Ignaz Seipel und dem außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister des Königreiches Belgien in Wien Le Ghait unterzeichnete Erklärung tritt zufolge ihres Artikels 6 am 8. Jänner 1931 in Kraft.

Anmerkung

Jede Bezugnahme auf das Haager Prozeßübereinkommen von 1905 ist durch
eine solche auf das Haager Prozeßübereinkommen von 1954, BGBl.
Nr. 91/1957, zu ersetzen.

Gesetzesnummer

10001782

Dokumentnummer

NOR11001804

Alte Dokumentnummer

N2193014513R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/358/P0/NOR11001804

Navigation im Suchergebnis