Bundesrecht konsolidiert

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Rechtsverhältnisse an der Staatsgrenze (Grenzstatut) (Slowakei) Art. 9

Kurztitel

Rechtsverhältnisse an der Staatsgrenze (Grenzstatut) (Slowakei)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 303/1930

Typ

Vertrag – Slowakei

§/Artikel/Anlage

Art. 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

Index

19/02 Staatsgrenzen

Beachte

Die Bezeichnungen ,,Slowakische Republik'' bzw. ,,slowakisch'' treten an die Stelle der Bezeichnungen ,,Tschechoslowakische Republik'', ,,Tschechoslowakische Sozialistische Republik'', ,,CSSR'', ,,Tschechische und Slowakische Föderative Republik'' oder ,,CSFR'' bzw. ,,tschechoslowakisch'', soweit dieser Vertrag die österreichisch-slowakische Staatsgrenze betrifft.

Text

Artikel 9.
  1. Absatz eins,Zur Benützung der Grenzstraßen und Grenzwege in ihrer ganzen Breite bedarf es nicht der zur Überschreitung der Grenze erforderlichen Ausweise.
  2. Absatz 2,Bei Benützung der Grenzstraßen und Grenzwege in ihrer ganzen Breite dürfen Beamte und Bedienstete, die nach ihrer ordnungsmäßigen Dienstbestimmung den öffentlichen Sicherheits-, Grenzüberwachungs-, Zoll-, Post- oder Telegraphendienst versehen, Dienstkleidung, gegebenenfalls mit Einschluß des Seitengewehres, bei Ausübung ihres Dienstes gegebenenfalls auch Schußwaffen tragen.
  3. Absatz 3,Die behördlichen Organe können Amtshandlungen auf den Grenzstraßen und Grenzwegen in ihrer ganzen Breite vornehmen. Hiebei ist bei Amtshandlungen gegen Staatsangehörige des anderen Staates nach Tunlichkeit im Einvernehmen mit den Organen desselben vorzugehen. Bei einer etwa notwendig werdenden Verhaftung ist der Angehaltene, wenn er Angehöriger des anderen Staates ist, unverzüglich und ausnahmslos den zuständigen Organen dieses Staates zu übergeben. Gehört der Angehaltene keinem der beiden Vertragsstaaten an, so ist für die Kompetenz der Behörde sein Wohnsitz maßgebend, falls derselbe in einem der beiden Vertragsstaaten liegt; ansonsten sind jene Behörden zuständig, deren Organe die Amtshandlung vorgenommen haben.
  4. Absatz 4,Die behördlichen Organe dürfen Amtshandlungen auf fremden Staatsgebiete jenseits der Grenzstraße oder des Grenzweges nur auf Grund spezieller Vereinbarungen der Vertragsstaaten vornehmen.

Schlagworte

Waffe, Straße, Weg

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2012

Gesetzesnummer

10000144

Dokumentnummer

NOR12002839

Alte Dokumentnummer

N1193040026L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/303/A9/NOR12002839

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