Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Rechtsverhältnisse an der Staatsgrenze (Grenzstatut) (Tschechische R)
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/Anlage
Art. 10
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Außerkrafttretensdatum
Index
19/02 Staatsgrenzen
Text
Artikel 10.
(1)Absatz eins,Abteilungen der Wehrmacht beider Staaten oder militärisch bewaffneten Personen ist die Benützung der Grenzstraßen und Grenzwege nicht gestattet. Einzelnen Militärpersonen ist die Benützung der Grenzstraßen und Grenzwege nur dann gestattet, falls sie unbewaffnet sind.
(2)Absatz 2,Durch die Bestimmungen des Absatzes 1 werden die Bestimmungen des Artikels 9, Absatz 2, nicht berührt.
Schlagworte
Bundesheer, Straße, Weg
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2015
Gesetzesnummer
10000147
Dokumentnummer
NOR12002907
Alte Dokumentnummer
N1193047331L