Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Rechtsverhältnisse an der Staatsgrenze (Grenzstatut) (Slowakei)
Typ
Vertrag – Slowakei
§/Artikel/Anlage
Art. 10
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Außerkrafttretensdatum
Index
19/02 Staatsgrenzen
Beachte
Die Bezeichnungen ,,Slowakische Republik'' bzw. ,,slowakisch'' treten an die Stelle der Bezeichnungen ,,Tschechoslowakische Republik'', ,,Tschechoslowakische Sozialistische Republik'', ,,CSSR'', ,,Tschechische und Slowakische Föderative Republik'' oder ,,CSFR'' bzw. ,,tschechoslowakisch'', soweit dieser Vertrag die österreichisch-slowakische Staatsgrenze betrifft.
Text
Artikel 10.
(1)Absatz eins,Abteilungen der Wehrmacht beider Staaten oder militärisch bewaffneten Personen ist die Benützung der Grenzstraßen und Grenzwege nicht gestattet. Einzelnen Militärpersonen ist die Benützung der Grenzstraßen und Grenzwege nur dann gestattet, falls sie unbewaffnet sind.
(2)Absatz 2,Durch die Bestimmungen des Absatzes 1 werden die Bestimmungen des Artikels 9, Absatz 2, nicht berührt.
Schlagworte
Bundesheer, Straße, Weg
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2012
Gesetzesnummer
10000144
Dokumentnummer
NOR12002840
Alte Dokumentnummer
N1193040027L