Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Liegenschaftsteilungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 26
Inkrafttretensdatum
04.07.2008
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
LiegTeilG
Index
20/11 Grundbuch
Text
IV. Übereinstimmung des Grundbuches mit dem Grundkataster.römisch vier. Übereinstimmung des Grundbuches mit dem Grundkataster.
§ 26.Paragraph 26,
Soweit die Eintragungen im Gutsbestandsblatte des Grundbuches sich auf Tatsachen beziehen, die aus dem Grundkataster ersichtlich sind, hat das Gericht Veränderungen auf Grund des Anmeldungsbogens ohne Einvernehmung der Parteien von Amts wegen durchzuführen, wenn sich aus dem Grundbuchsstande keine Hindernisse ergeben.
Anmerkung
§ 26 ist für das automationsunterstützte Grundbuch gegenstandslos (vgl. § 2 Abs. 2 GUG,
BGBl. Nr. 550/1980.
Schlagworte
Grundbuchsumstellungsgesetz, ADV
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2012
Gesetzesnummer
10001787
Dokumentnummer
NOR40099965