§ 2. Nebst der Urschrift des Planes ist eine vom Verfasser desselben oder von einer der in § 1 bezeichneten Person oder Stelle beglaubigte gebührenfreie Kopie für die Urkundensammlung und die Bescheinigung des Vermessungsamtes gemäß § 39 Vermessungsgesetz beizulegen. Die für die Urkundensammlung bestimmte Kopie kann durch die Urschrift ersetzt werden. Paragraph 2, Nebst der Urschrift des Planes ist eine vom Verfasser desselben oder von einer der in Paragraph eins, bezeichneten Person oder Stelle beglaubigte gebührenfreie Kopie für die Urkundensammlung und die Bescheinigung des Vermessungsamtes gemäß Paragraph 39, Vermessungsgesetz beizulegen. Die für die Urkundensammlung bestimmte Kopie kann durch die Urschrift ersetzt werden.