Bundesrecht konsolidiert

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Liegenschaftsteilungsgesetz § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Liegenschaftsteilungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 3/1930 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

LiegTeilG

Index

20/11 Grundbuch

Text

Paragraph 18, (1) Übersteigt der Wert den Betrag von 50 000 S wahrscheinlich nicht, so sind die durch die Anlage verursachten, aus dem Anmeldungsbogen und seinen Beilagen ersichtlichen Änderungen hinsichtlich der im Paragraph 15, Ziffer eins und 2 bezeichneten Grundstücke sofort und von Amts wegen bücherlich durchzuführen. Der Zustimmung der Eigentümer oder der Buchgläubiger bedarf es unbeschadet sonstiger Voraussetzungen nicht. Das gleiche gilt von den im Paragraph 15, Ziffer 3, angeführten Grundstücken, sofern für sie keine neue Grundbuchseinlage eröffnet werden muß.

  1. Absatz 2,War die aufgelassene Anlage als öffentliches Gut oder Gemeindegut im Grundbuche nicht eingetragen, so bedarf es einer Einleitung des Einbücherungsverfahrens (Paragraph 65, Allg. G. A. G.) nicht, doch ist durch Befragung der Gemeindevorstehung oder in anderer einfacher Weise festzustellen, ob und welche Lasten auf dem Grundstücke haften.
  2. Absatz 3,Übersteigt der Wert der zu der Anlage verwendeten, von einem Grundbuchskörper abzuschreibenden Trennstücke den Betrag von 50 000 S, so kann die die bücherliche Durchführung gleichwohl gemäß Absatz 1 erfolgen, wenn der Mehrbetrag voraussichtlich durch die Wertsteigerung ausgeglichen wird, welche die bei dem Grundbuchskörper verbleibenden Grundstücke durch die Anlage erfahren haben.

Anmerkung

ÜR: §§ 7 und 8, dRGBl. I S 216/1944.

Schlagworte

Allgmeines Grundbuchsanlegungsgesetz, AllGAG, BGBl. Nr. 2/1930

Gesetzesnummer

10001787

Dokumentnummer

NOR12023823

Alte Dokumentnummer

N2193019152R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/3/P18/NOR12023823

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