Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Liegenschaftsteilungsgesetz § 16

Kurztitel

Liegenschaftsteilungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 3/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.07.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LiegTeilG

Index

20/11 Grundbuch

Text

Paragraph 16,

Die Vermessungsbehörde kann den Antrag auf lastenfreie Ab- und Zuschreibung der in Paragraph 15, angeführten Grundstücke beurkunden; wenn der Antragsteller gegenüber der Vermessungsbehörde erklärt, dass bestimmte Dienstbarkeiten, die auf diesen Grundstücken lasten, aufrecht bleiben sollen, ist der Antrag auf Mitübertragung dieser Dienstbarkeiten zu beurkunden. Überdies hat die Vermessungsbehörde in der Beurkundung nach Maßgabe der tatsächlichen Verhältnisse zu bestätigen, dass eine der in Paragraph 15, angeführten Anlagen errichtet bzw. aufgelassen wurde. Der Rang der Eintragung richtet sich nach dem Zeitpunkt, in dem der Beschluss über die Ab- und Zuschreibung der Einlaufstelle übergeben wird.

Anmerkung

1. ÜR: §§ 7 und 8, dRGBl. I S 216/1944
2. vgl. Art. 17 § 6, BGBl. I Nr. 190/2013

Schlagworte

Vermessungsamt, Abschreibung

Im RIS seit

23.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2013

Gesetzesnummer

10001787

Dokumentnummer

NOR40155670

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/3/P16/NOR40155670

Navigation im Suchergebnis