Bundesrecht konsolidiert

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Liegenschaftsteilungsgesetz § 12

Kurztitel

Liegenschaftsteilungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 3/1930

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

07.04.1930

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LiegTeilG

Index

20/11 Grundbuch

Text

Paragraph 12,

Über Anträge auf Unwirksamerklärung eines Einspruches hat das Gericht nach den Grundsätzen des Verfahrens außer Streitsachen die erforderlichen Erhebungen durchzuführen, wobei eine Einigung unter den Beteiligten anzustreben ist. Wird keine Einigung erzielt, so ist über den Antrag auf Unwirksamerklärung des Einspruches durch Beschluß zu entscheiden.

Anmerkung

Zur Anfechtung des Beschlusses nach § 12 siehe § 32.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2012

Gesetzesnummer

10001787

Dokumentnummer

NOR12023818

Alte Dokumentnummer

N2193019146R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/3/P12/NOR12023818

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