Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gewerblicher Rechtsschutz - Schutz des Urheberrechts (Deutschland)
Typ
Vertrag – Deutschland
§/Artikel/Anlage
Art. 1
Inkrafttretensdatum
19.09.1930
Außerkrafttretensdatum
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 1.
(1)Absatz eins,Soweit nach der Gesetzgebung eines der beiden Staaten die Ausübung einer geschützten Erfindung im Ausland den Verlust des Patents zur Folge hat, tritt dieser Rechtsnachteil nicht ein, wenn die Ausübung der Erfindung im Gebiete des anderen Staates geschieht, mag die Erfindung in diesem Staate Schutz genießen oder nicht.
(2)Absatz 2,Diese Bestimmung gilt nicht für die Entscheidung über Anträge auf Rücknahme eines Patents, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens beim Patentamt anhängig sind.
(3)Absatz 3,Der Schutz der Muster und Modelle wird unabhängig davon gewährt, ob die nach den Mustern oder Modellen hergestellten Erzeugnisse im Gebiete des einen oder des anderen Staates hergestellt sind.
(4)Absatz 4,Die Bestimmungen des Artikels 5 des Pariser Unionsvertrages zum Schutze des gewerblichen Eigentums bleiben unberührt.
Schlagworte
Benutzungszwang
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2014
Gesetzesnummer
10001783
Dokumentnummer
NOR12023847
Alte Dokumentnummer
N2193024700S