Bundesrecht konsolidiert

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Zulassung von Arbeitnehmern, die sich beruflich und sprachlich fortbilden wollen (Frankreich) Art. 8

Kurztitel

Zulassung von Arbeitnehmern, die sich beruflich und sprachlich fortbilden wollen (Frankreich)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 259/1930

Typ

Vertrag – Frankreich

§/Artikel/Anlage

Art. 8

Inkrafttretensdatum

14.08.1930

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel römisch acht. Jede der beiden Regierungen wird der anderen Regierung innerhalb eines Monates nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung die Behörde oder die Behörden bekanntgeben, die sie mit der Sammlung der Gesuche der Angehörigen ihres Staates und der Erledigung der Gesuche der Angehörigen des anderen Staates betraut hat.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2016

Gesetzesnummer

10008089

Dokumentnummer

NOR12092655

Alte Dokumentnummer

N6193010336I

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/259/A8/NOR12092655

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