Bundesrecht konsolidiert

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Freundschafts-, Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Italien Art. 8

Kurztitel

Freundschafts-, Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Italien

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 201/1930

Typ

Vertrag – Italien

§/Artikel/Anlage

Art. 8

Inkrafttretensdatum

27.06.1930

Außerkrafttretensdatum

Index

19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge

Text

Artikel 8.

Wenn die Streitteile über eine Rechtsfrage uneinig sind und die Vorschläge der Vergleichskommission nicht annehmen, wird der Streit mittels Kompromisses einem besonderen Schiedsgericht unterbreitet.

Das Kompromiß soll den Streitgegenstand, die dem genannten Gericht zugewiesene Kompetenz und alle anderen Bedingungen, die zwischen den beiden Teilen verabredet wurden, klar formulieren. Es wird durch Notenwechsel zwischen den Regierungen der Hohen Vertragschließenden Teile festzustellen und in allen Punkten von dem Schiedsgericht zu interpretieren sein.

Kommt das Kompromiß nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten von dem Tage, an dem der eine der Vertragsteile mit dem Begehren um schiedsgerichtliche Austragung des Streites befaßt worden ist, zustande, so kann jeder der Vertragschließenden Teile den Streitfall mittels einfacher Klageerhebung unmittelbar vor den Ständigen Internationalen Gerichtshof bringen.

Anmerkung

Anstatt Ständiger Internationaler Gerichtshof nunmehr, Internationaler Gerichtshof.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2017

Gesetzesnummer

10000146

Dokumentnummer

NOR12002661

Alte Dokumentnummer

N1193016987S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/201/A8/NOR12002661

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