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Freundschafts-, Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Italien Art. 17

Kurztitel

Freundschafts-, Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Italien

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 201/1930

Typ

Vertrag – Italien

§/Artikel/Anlage

Art. 17

Inkrafttretensdatum

27.06.1930

Außerkrafttretensdatum

Index

19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge

Text

Artikel 17.

Der vorliegende Vertrag soll für die Dauer von zehn Jahren Geltung besitzen. Wenn er nicht innerhalb von sechs Monaten vor Ablauf dieser Frist gekündigt wird, soll er weitere fünf Jahre in Kraft bleiben. Dieselbe Bestimmung soll auch für die nachfolgende Zeit gelten.

Die bei Außerkrafttreten des vorliegenden Vertrages anhängigen Verfahren sind mangels anderweitiger Vereinbarung nach den Bestimmungen desselben zu regeln.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den vorliegenden Vertrag unterzeichnet.

Ausgefertigt in doppelter Urschrift, in deutscher und italienischer Sprache, mit der Maßgabe, daß beide Texte die gleiche Geltung haben.

Rom, 6. Februar 1930.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2017

Gesetzesnummer

10000146

Dokumentnummer

NOR12002670

Alte Dokumentnummer

N1193016996S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/201/A17/NOR12002670

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