Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz § 65

Kurztitel

Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 2/1930

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 65

Inkrafttretensdatum

07.04.1930

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Allg GAG

Index

20/11 Grundbuch

Text

Paragraph 65,
  1. Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auch anzuwenden, wenn ein Grundbuch durch Eintragung einer Liegenschaft, die noch in keinem Grundbuch eingetragen war, ergänzt werden soll. In diesem Falle sind die Erhebungen in der Regel am Sitze des Gerichtes vorzunehmen; die Einschaltung der Kundmachung nach Paragraph 28, in der Landeszeitung kann unterbleiben; an Stelle des Entwurfes der Grundbuchseinlage kann ein Entwurf der vorzunehmenden Eintragungen treten.
  2. Absatz 2,Ist jedoch die in das Grundbuch neu einzutragende Liegenschaft öffentliches Gut gewesen und geht aus den gerichtsbekannten oder in glaubwürdiger Weise bescheinigten Umständen hervor, daß dritten Personen keine Rechte auf diese Liegenschaft zustehen, die in das Grundbuch eingetragen werden können, so kann das Oberlandesgericht beschließen, daß das Richtigstellungsverfahren unterbleibe. In diesem Beschlusse hat das Oberlandesgericht zugleich den Tag festzusetzen, mit dem der vorgenommenen Ergänzung die Wirkung einer grundbücherlichen Eintragung zukommt.

Schlagworte

Einbücherung

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2026

Gesetzesnummer

10001786

Dokumentnummer

NOR12023771

Alte Dokumentnummer

N2193012120R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/2/P65/NOR12023771

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