(1)Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auch anzuwenden, wenn ein Grundbuch durch Eintragung einer Liegenschaft, die noch in keinem Grundbuch eingetragen war, ergänzt werden soll. In diesem Falle sind die Erhebungen in der Regel am Sitze des Gerichtes vorzunehmen; die Einschaltung der Kundmachung nach § 28 in der Landeszeitung kann unterbleiben; an Stelle des Entwurfes der Grundbuchseinlage kann ein Entwurf der vorzunehmenden Eintragungen treten.Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auch anzuwenden, wenn ein Grundbuch durch Eintragung einer Liegenschaft, die noch in keinem Grundbuch eingetragen war, ergänzt werden soll. In diesem Falle sind die Erhebungen in der Regel am Sitze des Gerichtes vorzunehmen; die Einschaltung der Kundmachung nach Paragraph 28, in der Landeszeitung kann unterbleiben; an Stelle des Entwurfes der Grundbuchseinlage kann ein Entwurf der vorzunehmenden Eintragungen treten.