(1)Absatz eins,Nach Beendigung der im § 29 angeführten Verhandlungen sind die Akten durch den Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz zu prüfen, ob bei den Erhebungen in gesetzmäßiger Weise vorgegangen wurde.Nach Beendigung der im Paragraph 29, angeführten Verhandlungen sind die Akten durch den Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz zu prüfen, ob bei den Erhebungen in gesetzmäßiger Weise vorgegangen wurde.