Bundesrecht konsolidiert

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Vertrag über Spitzbergen Art. 7

Kurztitel

Vertrag über Spitzbergen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 117/1930

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 7

Inkrafttretensdatum

12.03.1930

Außerkrafttretensdatum

Index

19/12 Gebietsansprüche

Text

Artikel 7.

Hinsichtlich der Art der Erwerbung, des Genusses und der Ausübung des Eigentumsrechtes einschließlich der Bergwerksgerechtigkeit in den im Artikel 1 genannten Gebieten verpflichtet sich Norwegen, den Staatsangehörigen aller Hohen Vertragschließenden Teile eine Behandlung zukommen zu lassen, die sich auf vollkommene Gleichstellung gründet und den Bestimmungen des vorliegenden Vertrages entspricht.

Enteignung kann nur zum öffentlichen Nutzung und gegen angemessenen Schadenersatz erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2016

Gesetzesnummer

10000145

Dokumentnummer

NOR12002649

Alte Dokumentnummer

N1193015176P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/117/A7/NOR12002649

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