Bundesrecht konsolidiert

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Vertrag über Spitzbergen Art. 2

Kurztitel

Vertrag über Spitzbergen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 117/1930

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

12.03.1930

Außerkrafttretensdatum

Index

19/12 Gebietsansprüche

Text

Artikel 2.

Die Schiffe und Staatsangehörigen aller Hohen Vertragschließenden Teile sind innerhalb der im Artikel 1 genannten Gebiete und ihrer Hoheitsgewässer in gleicher Weise zur Ausübung der Fischerei- und Jagdrechte zugelassen.

Es ist Sache Norwegens, geeignete Maßnahmen zur Erhaltung und nötigenfalls zur Wiederherstellung des Tier- und Pflanzenlebens innerhalb der genannten Gebiete und ihrer Hoheitsgewässer beizubehalten, zu treffen oder anzuordnen, jedoch so, daß diese Maßregeln jederzeit ohne irgendwelche Ausnahmen, Vorrechte und mittelbaren oder unmittelbaren Begünstigungen eines der Hohen Vertragschließenden Teile den Staatsangehörigen aller Teile gegenüber in gleichem Maße angewandt werden.

Die Besitzer, deren Rechte gemäß den in den Artikeln 6 und 7 enthaltenen Bestimmungen anerkannt werden, haben auf ihren Grundstücken das ausschließliche Jagdrecht: 1. in der Nähe von Wohnungen, Häusern, Warenlagern, Werkstätten und Anlagen zur Bewirtschaftung des Grundstücks unter den in den Vorschriften der Ortspolizei festgesetzten Bedingungen; 2. innerhalb eines Umkreises von 10 Kilometer um den Hauptsitz der Unternehmungen oder Betriebe; in beiden Fällen unter der Voraussetzung, daß sie sich nach den Vorschriften richten, die die Norwegische Regierung in Übereinstimmung mit den Bedingungen dieses Artikels erläßt.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2016

Gesetzesnummer

10000145

Dokumentnummer

NOR12002644

Alte Dokumentnummer

N1193015171P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/117/A2/NOR12002644

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