Bundesrecht konsolidiert

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Vertrag über Spitzbergen Art. 1

Kurztitel

Vertrag über Spitzbergen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 117/1930

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

12.03.1930

Außerkrafttretensdatum

Index

19/12 Gebietsansprüche

Text

Artikel 1.

Die Hohen Vertragschließenden Teile sind miteinander darüber einig, unter den im vorliegenden Vertrage festgesetzten Bedingungen Norwegens volle und uneingeschränkte Staatshoheit über die Spitzbergengruppe anzuerkennen, die außer Björnöen oder Bären-Eiland alle Inseln zwischen dem 10. und 35. Längengrad östlich von Greenwich und zwischen dem 74. und 81. nördlichen Breitengrad umfaßt, insbesondere Westspitzbergen, das Nordostland, Barents-öy, Egde-öy, die Wiche-Inseln, die Hoffnungs-Insel oder Hopen-Eiland und das Prinz-Karl-Land sowie alle dazugehörenden Inseln, Inselchen und Schären, wie sie aus der anliegenden Karte 1) ersichtlich sind.

_______________

1) Der Hinweis auf die Karte fehlt im französischen Text des Vertrages.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2016

Gesetzesnummer

10000145

Dokumentnummer

NOR12002643

Alte Dokumentnummer

N1193015170P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/117/A1/NOR12002643

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