(3)Absatz 3,Vereinbarungen, die den Bestimmungen der Abs. 1 oder 2 widersprechen oder eine über die in den Abs. 1 und 2 hinausgehende Mitwirkung des Arbeitgebers bei der Entrichtung der im ersten Satz des Abs. 1 dieses Paragraphen genannten Leistungen bezwecken, sind nichtig. Der Arbeitnehmer kann Beiträge, die entgegen den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 abgezogen oder in Empfang genommen worden sind, vom Arbeitgeber binnen drei Jahren zurückfordern.Vereinbarungen, die den Bestimmungen der Absatz eins, oder 2 widersprechen oder eine über die in den Absatz eins und 2 hinausgehende Mitwirkung des Arbeitgebers bei der Entrichtung der im ersten Satz des Absatz eins, dieses Paragraphen genannten Leistungen bezwecken, sind nichtig. Der Arbeitnehmer kann Beiträge, die entgegen den Bestimmungen der Absatz eins und 2 abgezogen oder in Empfang genommen worden sind, vom Arbeitgeber binnen drei Jahren zurückfordern.