Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bundes-Verfassungsgesetz Art. 73

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 73

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.08.1997

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 73, (1) Im Falle der zeitweiligen Verhinderung eines Bundesministers betraut der Bundespräsident einen der Bundesminister, einen dem verhinderten Bundesminister beigegebenen Staatssekretär oder einen leitenden Beamten des betreffenden Bundesministeriums mit der Vertretung. Dieser Vertreter trägt die gleiche Verantwortung wie ein Bundesminister (Artikel 76,).

  1. Absatz 2,Der jeweils zuständige Bundesminister kann die Befugnis, an den Tagungen des Rates der Europäischen Union teilzunehmen und in diesem Rahmen zu einem bestimmten Vorhaben die Verhandlungen zu führen und die Stimme abzugeben, einem anderen Bundesminister oder einem Staatssekretär übertragen.

Schlagworte

leitender Beamter, beigegebener Staatssekretär, Dienstpflicht, rechtliche Verantwortlichkeit, Ministerverantwortlichkeit, Betrauung, zeitweilige Verhinderung

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12015132

Alte Dokumentnummer

N1199443074J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A73/NOR12015132

Navigation im Suchergebnis