Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Verfassungsgesetz Art. 71

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1986

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 71

Inkrafttretensdatum

01.07.1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 71, Ist die Bundesregierung aus dem Amt geschieden, hat der Bundespräsident bis zur Bildung der neuen Bundesregierung Mitglieder der scheidenden Bundesregierung mit der Fortführung der Verwaltung und einen von ihnen mit dem Vorsitz in der einstweiligen Bundesregierung zu betrauen. Mit der Fortführung der Verwaltung kann auch ein dem ausgeschiedenen Bundesminister beigegebener Staatssekretär oder ein leitender Beamter des betreffenden Bundesministeriums betraut werden. Diese Bestimmung gilt sinngemäß, wenn einzelne Mitglieder aus der Bundesregierung ausgeschieden sind. Der mit der Fortführung der Verwaltung Beauftragte trägt die gleiche Verantwortung wie ein Bundesminister (Artikel 76,).

Schlagworte

Regierungsumbildung, vorläufige Bundesregierung, scheidende Bundesregierung, provisorische Bundesregierung, ausgeschiedener Bundesminister, Leiterkabinett, Neubestellung, Betrauung, rechtliche Verantwortlichkeit, Ministerverantwortlichkeit, Dienstpflicht

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12011525

Alte Dokumentnummer

N1198612163T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A71/NOR12011525

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