Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
Art. 69
Inkrafttretensdatum
01.09.1997
Außerkrafttretensdatum
31.12.2003
Abkürzung
B-VG
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
2. Bundesregierung.
Artikel 69. (1) Mit den obersten Verwaltungsgeschäften des Bundes sind, soweit diese nicht dem Bundespräsidenten übertragen sind, der Bundeskanzler, der Vizekanzler und die übrigen Bundesminister betraut. Sie bilden in ihrer Gesamtheit die Bundesregierung unter dem Vorsitz des Bundeskanzlers.
(2)Absatz 2Der Vizekanzler ist zur Vertretung des Bundeskanzlers in dessen gesamtem Wirkungsbereich berufen. Für den Fall der gleichzeitigen Verhinderung des Bundeskanzlers und des Vizekanzlers betraut der Bundespräsident ein Mitglied der Bundesregierung mit der Vertretung. Sind der Bundeskanzler und der Vizekanzler gleichzeitig verhindert, ohne daß ein Vertreter bestellt worden ist, so wird der Bundeskanzler durch das dienstälteste, bei gleichem Dienstalter durch das an Jahren älteste, nicht verhinderte Mitglied der Bundesregierung vertreten.
(3)Absatz 3Die Bundesregierung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.
Schlagworte
Bundesverwaltung, Minister, Aufgabenbereich, Bundesministeriengesetz,
Kompetenz, Betrauung, Verhinderung, Kollegialorgan
Gesetzesnummer
10000138
Dokumentnummer
NOR12016144
Alte Dokumentnummer
N1199710949I