Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Verfassungsgesetz Art. 69

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 69

Inkrafttretensdatum

01.09.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

2. Bundesregierung.

Artikel 69. (1) Mit den obersten Verwaltungsgeschäften des Bundes sind, soweit diese nicht dem Bundespräsidenten übertragen sind, der Bundeskanzler, der Vizekanzler und die übrigen Bundesminister betraut. Sie bilden in ihrer Gesamtheit die Bundesregierung unter dem Vorsitz des Bundeskanzlers.

  1. Absatz 2Der Vizekanzler ist zur Vertretung des Bundeskanzlers in dessen gesamtem Wirkungsbereich berufen. Für den Fall der gleichzeitigen Verhinderung des Bundeskanzlers und des Vizekanzlers betraut der Bundespräsident ein Mitglied der Bundesregierung mit der Vertretung. Sind der Bundeskanzler und der Vizekanzler gleichzeitig verhindert, ohne daß ein Vertreter bestellt worden ist, so wird der Bundeskanzler durch das dienstälteste, bei gleichem Dienstalter durch das an Jahren älteste, nicht verhinderte Mitglied der Bundesregierung vertreten.
  2. Absatz 3Die Bundesregierung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.

Schlagworte

Bundesverwaltung, Minister, Aufgabenbereich, Bundesministeriengesetz, Kompetenz, Betrauung, Verhinderung, Kollegialorgan

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12016144

Alte Dokumentnummer

N1199710949I

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A69/NOR12016144

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